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8966068 2011/11/08 10/52/29

Landpachtverträge

Leistungsbeschreibung

Wer ein Grundstück mit seinen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag ab.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die beim Kreisausschuss des Landkreis angesiedelten Ämter für die Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Landwirtschaft. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist keine Hofstelle vorhanden, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke überwiegend liegen.

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Rechtsgrundlage

Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (LFNZustVO)

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Was sollte ich noch wissen?

Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958616 Landwirtschaft und Umwelt
8965621 Landwirtschaft/Veterinärwesen
Zuständige Behörden: Landwirtschaft